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Arbeit-von-Morgen – ein Gesetz mit Perspektive?

Digitalisierung, demografischer Wandel, Rente mit 70 – mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz möchte der Arbeitsminister Hubertus Heil das Qualifizierungschancengesetz weiterentwickeln. Jetzt liegt der Referentenentwurf mit Stand vom 4.11.2019 vor. Er zielt darauf ab, dem durch die Digitalisierung bedingten Strukturwandel und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Im Fokus stehen auch ältere Beschäftigte mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten.

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Susanne Witt

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Digitalisierung, demografischer Wandel, Rente mit 70 – mit dem Arbeit-von-Morgen-Gesetz möchte der Arbeitsminister Hubertus Heil das Qualifizierungschancengesetz weiterentwickeln. Jetzt liegt der Referentenentwurf mit Stand vom 4.11.2019 vor. Er zielt darauf ab, dem durch die Digitalisierung bedingten Strukturwandel und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Im Fokus stehen auch ältere Beschäftigte mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten.

Die Grundlagen für die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte wurden bereits mit dem Qualifizierungschancengesetz gelegt. Das seit Januar 2019 in Kraft getretene Gesetz bietet die Möglichkeit, berufliche Weiterbildungsmaßnahmen mit voller oder teilweiser Kostenübernahme und Zuschüssen zum Arbeitsentgelt zu fördern.


Die Comicseite zeigt verschiedene Wegweiser.

one way - another way (Bild: geralt / Pixabay.com; Pixabay License)


Transformationszuschuss

Das Arbeit-von-Morgen-Gesetz soll in Form eines Transformationszuschusses die Fördermöglichkeiten für Betriebe erweitern, die sich mit erheblichen strukturellen Veränderungen und mit einem entsprechend hohen Qualifizierungsbedarf für einen hohen Teil der Beschäftigten konfrontiert sehen. Unabhängig von der Betriebsgröße sollen die Zuschussleistungen um ein Fünftel erhöht werden. Für den Erhalt dieses Transformationszuschusses soll die Voraussetzung gegeben sein, dass perspektivisch bei mindestens 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes die beruflichen Kompetenzen in den drei Folgejahren ganz oder teilweise nicht mehr den betrieblichen Anforderungen entsprechen. Arbeitgeber und Betriebsrat, sofern vorhanden, sollen hierzu einen Qualifizierungsplan in Abstimmung mit einer Beratungsstelle der Bundesagentur für Arbeit erstellen.

Perspektivqualifizierung

Mit der Perspektivqualifizierung sollen Beschäftigte gefördert werden, die bei ihrem aktuellen Arbeitgeber keine Aussicht auf Weiterbeschäftigung haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen so vor einem Abrutschen in die Arbeitslosigkeit bewahrt werden. Noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sollen betroffene Beschäftigte die Möglichkeit erhalten sich weiterzubilden. Um die erhöhten Zuschüsse von bis zu 75 Prozent zum Arbeitsentgelt und zu den Lehrgangskosten zu erhalten, müssen für die Weiterbildungsmaßnahmen die gleichen Voraussetzungen wie für die Förderung durch den Transformationszuschuss vorliegen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis für die Dauer der Weiterbildung sicherstellen. Ziel dieser Perspektivqualifizierung ist es, den Beschäftigten noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine alternative Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu ermöglichen.

Berufliche Weiterbildung während Bezug von Transferkurzarbeitergeld

Der Referentenentwurf sieht vor, dass während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld die bisherige Beschränkung der Förderung der beruflichen Weiterbildung auf ältere und geringqualifizierte Beschäftigte aufgehoben wird. Damit würde gesichert, dass alle Beschäftigten in den Genuss der Förderung der beruflichen Weiterbildung kommen können. Maßnahmen wie Anpassungsqualifizierungen und berufliche Eingliederung werden wie auch berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, die während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld enden, gefördert.

Die Bezugsdauer zum Nachholen eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf passt sich dem wachsenden Qualifizierungsbedarf am Arbeitsmarkt an. Grundlage ist, dass die Maßnahme spätestens drei Monate oder bei länger als einem Jahr dauernder Weiterbildung spätestens sechs Monate vor der Ausschöpfung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld beginnt und der Arbeitgeber während des Bezugs mindestens 50 Prozent der Weiterbildungskosten trägt.

Für Klein- und mittelständische Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Arbeitgeberanteil in Höhe der Hälfte der Lehrgangskosten auf ein Viertel abzusenken, um die Voraussetzungen für eine Förderung zu erfüllen. Dies soll für die Betriebe die Bildung einer Transfergesellschaft  erleichtern und Weiterbildungsmaßnahmen ermöglichen. Eine weitere Absenkung des Arbeitgeberanteils kann in Fällen der Insolvenz durch die Agentur für Arbeit erfolgen.

Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses

Mit dem Ziel, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sieht der Gesetzentwurf einen Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung zum Erlangen eines Berufsabschlusses vor. Beschäftigte, insbesondere Geringqualifizierte, sollen für eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung gewonnen werden. Es sollen auch Berufs- und Aufstiegschancen verbessert werden.

Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf u.a. die Möglichkeit vor, die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld mit der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zu verknüpfen.

Fazit

Der Gesetzentwurf bietet Beschäftigten wie Arbeitgebern zusätzliche Fördermittel, um den Strukturwandel zu meistern. Ob und wie mit dem Gesetz Arbeitsplätze im Strukturwandel oder bei auftragsbedingten Schwankungen erhalten bleiben können, wird sich zeigen. Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kam zu dem Ergebnis, dass in der Summe nur wenige Arbeitsplätze durch Digitalisierung verschwinden. Es käme auf die Art des Arbeitsplatzes an. Dafür entstünden neue Arbeitsplätze mit neuen Anforderungsprofilen.

In einer anderen Studie zur Beruflichen Weiterbildung älterer Beschäftigter standen ältere Arbeitnehmer*innen im Fokus. Unter Berücksichtigung des demografischen Wandels und der verlängerten Lebensarbeitszeit muss bei älteren Beschäftigten die Sensibilisierung und Motivation für die Beschäftigung sichernde Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen wie auch ein Paradigmenwechsel bei Stellenbesetzungen Pflicht wird. Ältere, ggf. auch aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung hochpreisige Bewerber*innen sollten bei Stellenbesetzungen mehr Berücksichtigung finden. Wie sonst sollen eine möglichst lange Beschäftigungszeit und ein verspäteter Rentenbeginn ermöglicht werden?


Quelle: Referentenentwurf Arbeit-von-Morgen-Gesetz (Stand: 4. November 2019)


EPALE Botschafterin Susanne Witt.

Über die Autorin:

Susanne Witt ist Sportwissenschaftlerin und Journalistin. Sie arbeitet im Deutschen Institut für Erwachsenenbildung als Redakteurin für die Portale wb-web und EPALE. Seit 2019 ist sie zudem EPALE Botschafterin.


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